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Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst, das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre.
Eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist nicht veranlasst.
G r ü n d e :
2Nach Rücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung durch Schriftsatz vom 17.07.2012 ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst.
3Nach einer teilweise vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur sollen zwar dem Antragsteller analog § 177 StPO die Kosten auferlegt werden, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat (OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.02.1989 – 1 Ws 110/89 – juris; Julius/Gercke/u.a.-Zöller, StPO, 4. Aufl., § 177 Rdn. 2; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 177 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 177 Rdn. 1; Rieß, NStZ 1990, 6, 9). Zur Begründung wird angeführt, dass wenn schon bei einer fingierten Rücknahme nach § 176 Abs. 2 StPO den Antragsteller die Kostenfolge treffe, dies erst Recht bei einer tatsächlichen Rücknahme gelten müsse (OLG Düsseldorf a.a.O.). Das sei auch sachgerecht, da der Antrag möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wird, zu dem bereits erhebliche gerichtliche Auslagen entstanden sind (Rieß a.a.O.).
4Nach anderer Ansicht, kommt der Ausspruch einer Kostenfolge zu Lasten des Antragstellers in Fällen der Rücknahme des Antrages nicht in Betracht, weil hierfür eine gesetzliche Regelung fehlt (KG Berlin, Beschl. v. 30.11.1984 – 4 Ws 269/94 = NStZ Nr. 2 zu § 177 StPO; OLG München, JurBüro 1983, 1209; OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 563). Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nach dieser Ansicht nicht vor, weil der Gesetzgeber in § 177 StPO eine abschließende Regelung habe treffen wollen und dies auch sachgerecht sei, da die Rücknahme dem Gericht eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Prozesstoff erspare.
5Jedenfalls für Fälle, in denen – wie hier – der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon aus formalen Gründen offensichtlich unzulässig gewesen wäre, schließt sich der Senat der letztgenannten Ansicht an. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dem Antragsteller, der eine auf der Unzulässigkeit beruhende Verwerfungsentscheidung gegen sich ergehen lässt, (unstreitig) keine Kosten auferlegt werden können, wohl aber dem, der sich z.B. nach Kenntnisnahme von der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft einsichtig zeigt und den Rechtsbehelf zurücknimmt (vgl. KG Berlin a.a.O.). Auslagen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden und eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig (ebenso: Schmid in: KK-StPO, 6. Aufl., § 177 Rdn. 1; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.12.1999 – 4 Ws 164/99 – juris).