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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Ws 344/12

Datum:
19.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 344/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0719.III1WS344.12.00
 
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
Normen:
StPO § 177; StPO § 176
Leitsätze:

Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst, das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre.

 
Tenor:

Eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist nicht veranlasst.

 
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