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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 672/12

Datum:
04.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz (Ws) 672/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III1VOLLZ.WS672.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, II StVK 172/12
Schlagworte:
Beschwerde, Ablehnung, Prozesskostenhilfegesuch, Strafvollstreckungskammer
Normen:
StVollzG § 120 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2
Leitsätze:

Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Strafvollstreckungskammer nicht zulässig.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren vor dem Landgericht wird als unzulässig verworfen.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

2. Die sofortige Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

 
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