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Oberlandesgericht Hamm, III - 1 Vollz (Ws) 566/12

Datum:
20.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III - 1 Vollz (Ws) 566/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.III1VOLLZ.WS566.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 161 StVK 27/12
Schlagworte:
Beweiswürdigung, Urinprobe, Manipulation
Normen:
StVollzG § 102
Leitsätze:

Wird gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme wegen Manipulation (Verdünnung) einer Urinprobe verhängt, sind andere in Betracht kommende Gründe für die Verdünnung zu erwägen und auszuschließen. Eine Manipulation kann auch darin liegen, dass der Betroffene in Erwartung einer Urinkontrolle außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnimmt, um so eine entpsrechende Verdünnung zu erreichen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve zurückverwiesen.

 
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