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Oberlandesgericht Hamm, III - 1 Vollz (Ws) 456/12

Datum:
20.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III - 1 Vollz (Ws) 456/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0920.III1VOLLZ.WS456.1.00
 
Schlagworte:
Eckregelsatz, Gefangenenentlohnung, Arbeitspflicht, IAO
Normen:
StVollzG §§ 43, 200
Leitsätze:

Eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9 % des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG verstößt auch bei einer Beschäftigung des Strafgefangenen in einem Eigenbetrieb der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen für Dritte erbringt, nicht gegen das IAO-Abkommen Nr. 29.

 
Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.

 

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe­schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

4.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

 
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