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Die Bewilligung von Selbstverpflegung steht – außerhalb des Bereichs des § 21 S. 3 StVollzG - im Ermes-sen der Justizvollzug. Bei Sicherungsverwahrten ist die Selbstverpflegung zu gestatten, sofern nicht zwin-gende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegenstehen.
Wird die Selbstverpflegung gestattet, so ist damit nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Gewährung von Verpflegungsgeld verbunden.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe
2I.
3Der in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Betroffene begehrt die Nachzahlung eines Verpflegungsgeldes in Höhe von 1.271,94 Euro für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 14.03.2012 sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab dem 15.03.2012 ein tägliches Verpflegungsgeld in Höhe von 7,23 Euro auszuzahlen. Er ist Selbstverpfleger und erhält vom Antragsgegner ein Verpflegungsgeld von 2,30 Euro ausgezahlt.
4Der Betroffene meint, dass ihm ein Verpflegungsgeldsatz von 7,23 Euro entsprechend § 50 StVollzG zustehe, da nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg (Beschl. v. 30.11.2011 – 1 Ws 64/11) jedem Sicherungsverwahrten eine eigene Kochgelegenheit zustehe und ihm daraus ein Anspruch auf Selbstverpflegung unabhängig von § 21 S. 3 StVollzG zustehe.
5Der Leiter der Justizvollzugsanstalt X ist dem entgegengetreten. Er meint, es dürfe der Anstalt aus der Selbstverpflegung kein zusätzlicher Kostenaufwand entstehen. Der Ausgleich für die Nichtteilnahme an der Anstaltsverpflegung ergebe sich aus der Ermittlung der landesweit durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung pro Tag, wobei sich dann für die daran nicht teilnehmenden Sicherungsverwahrten ein gutzuschreibender Betrag auf der Grundlage der zur Herstellung der Speisen dann nicht benötigten Lebensmittel.
6Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den gleichzeitig gestellten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Strafvollzugsgesetz keine Anspruchsgrundlage auf Auszahlung eines Verpflegungsgeldes enthalte. Dieses stehe im Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Die im Falle der Gewährung von Verpflegungsgeld vertretene Ansicht, dass dieses keine höheren Kosten verursachen dürfe, sei nicht zu beanstanden.
7Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form rügt.
8Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig beantragt, da ein Zulassungsgrund nach § 116 StVollzG nicht vorliege.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Frage, ob bzw. inwieweit Sicherungsverwahrte nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2011 Anspruch auf ein Verpflegungsgeld haben, ist – soweit ersichtlich – bisher obergerichtlich nicht geklärt.
11III.
12Die auch im Übrigen (§ 118 StVollzG) zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache unbegründet.
13Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (und dem entsprechend – mangels Erfolgsaussichten auch den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag) zu Recht zurückgewiesen.
141.
15Das StVollzG enthält keine Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungsgeldes im Falle der Selbstverpflegung des Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten ergäbe.
16In § 21 S. 3 StVollzG ist lediglich ein Anspruch auf Selbstverpflegung aus religiösen Gründen geregelt. Im Übrigen steht die Bewilligung von Selbstverpflegung im Ermessen der Justizvollzugsanstalt (vgl. Arloth StVollzG 3. Aufl. § 21 Rdn. 3; Kellermann in: AK-StVollzG 4. Aufl. § 21 Rdn. 44). Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.- juris) ist insoweit das Ermessen eingeschränkt dahingehend, dass dem Sicherungsverwahrten die Selbstverpflegung zu gestatten ist, sofern nicht zwingende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegenstehen. In der genannten Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:
17„Die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens hat dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen und muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen.“ (RZ 114).
18An anderer Stelle heißt es:
19„Die Vollzugsmodalitäten sind außerdem an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind.“ (RZ 108).
20Mit diesen Grundsätzen würde es sich nicht vertragen, wollte man die Entscheidung über die Bewilligung der Selbstverpflegung, mit der letztlich eine eigenständige Ernährungsplanung des Sicherungsverwahrten ermöglicht wird, in das freie Ermessen der Justizvollzugsanstalt stellen.
212.
22Mit der Beantwortung der Frage, ob Selbstverpflegung zu bewilligen ist, ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob dem Sicherungsverwahrten auch ein Verpflegungsgeld zusteht. Diese Frage ist zu verneinen.
23Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage hierfür ist – s.o. - nicht ersichtlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie einem Sicherungsverwahrten Selbstverpflegung ermöglicht werden kann. So ist insbesondere – neben der Gewährung eines Verpflegungsgeldes – an die Ausgabe unverarbeiteter Nahrungsmittel zur Selbstverpflegung zu denken (vgl. Kellermann in: AK-StVollzG a.a.O. Rdn. 5).
24Entscheidet sich die Justizvollzugsanstalt für die Gewährung von Verpflegungsgeld, so ist die Berechnung auf der Grundlage der materiellen Ersparnis durch die Nichtteilnahme des Sicherungsverwahrten auf Durchschnittsbasis nicht zu beanstanden. Diese ist sachlich nachvollziehbar, da das Land damit eine ihm tatsächlich entstandene Ersparnis an den Sicherungsverwahrten weitergibt. Dass das Land hingegen für die Ermöglichung der Selbstverpflegung zu zusätzlichen Aufwendungen verpflichtet wäre, wie sie aus einer Berechnung entsprechend den Sätzen für den Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG folgen würde, kann nicht angenommen werden. Dem Abstandsgebot ist durch die oben dargestellte größere Ermessensbindung der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung der Selbstverpflegung hinreichend Rechnung getragen. Inwieweit der Sicherungsverwahrte dann die Selbstverpflegung genießen kann, hängt – wie auch bei einem Leben in Freiheit – von seinem finanziellen Potential, insbesondere von den von ihm erwirtschafteten Mitteln ab.
25IV.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.