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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 384/12

Datum:
28.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz (Ws) 384/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0828.III1VOLLZ.WS384.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV StVK 89/12
Schlagworte:
Selbstverpflegung, Verpflegungsgeld, Sicherungsverwahrung
Normen:
StVollzG § 21 S. 3
Leitsätze:

Die Bewilligung von Selbstverpflegung steht – außerhalb des Bereichs des § 21 S. 3 StVollzG - im Ermes-sen der Justizvollzug. Bei Sicherungsverwahrten ist die Selbstverpflegung zu gestatten, sofern nicht zwin-gende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegenstehen.

Wird die Selbstverpflegung gestattet, so ist damit nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Gewährung von Verpflegungsgeld verbunden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

 
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