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Oberlandesgericht Hamm, III - 1 Vollz (Ws) 326/12

Datum:
31.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III - 1 Vollz (Ws) 326/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.III1VOLLZ.WS326.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 891/12
Schlagworte:
Hausgeld, Überbrückungsgeld, Einkaufssperre
Normen:
StVollzG § 104 Abs. 3
Leitsätze:

Nach § 104 Abs. 3 StVollzG war das anlässlich der verhängten "Einkaufssperre" entzogene Hausgeld zwingend dem Überbrückungsgeld zuzurechnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes beeits erreicht ist, besteht nicht.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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