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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 323/12

Datum:
17.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz (Ws) 323/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0717.III1VOLLZ.WS323.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, II StVK 6/12
Schlagworte:
Disziplinarmaßnahme, Straftat, Strafgefangener, Unschuldsvermutung
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 2; StVollzG § 102 Abs. 3
Leitsätze:

Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (NJW 2004, 43), wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung feststellt, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe, die aber noch nicht abgeurteilt (und auch vom betroffenen nicht gestanden) worden ist und der Betroffene deswegen zu Recht mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden sei.

In diesen Fällen bleibt aber eine disziplinarrechtliche Ahnung unter anderen Gesichtspunkten (als denen der Begehung einer Straftat) im Grundsatz möglich.

 
Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

2. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 09.05.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

3. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskosten­hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V aus F bewilligt.

 
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