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Oberlandesgericht Hamm, III-1 VAs 41/12

Datum:
06.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 VAs 41/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1106.III1VAS41.12.00
 
Schlagworte:
Erinnerung gegen Kostenansatz, Form, E-mail
Normen:
KostO §§ 1 a, 14 Abs. 6; EGGVG §§ 26, 29; FamFG § 14 Abs. 2, StPO § 130 a Abs. 1
Leitsätze:

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.

 
Tenor:

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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