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Oberlandesgericht Hamm, III-1 VAs 104/12

Datum:
06.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 VAs 104/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1106.III1VAS104.12.00
 
Schlagworte:
Zustimmung zur vorzeitigen Abschiebung
Normen:
StPO § 456a; EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze:

1. Der Zweck der Ermächtigung des § 456 a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre.

2. Die genannten gesetzgeberischen Motive schließen zwar nicht aus, die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten, wenn dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Diese stehen aber nicht im Vordergrund.

3. Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Inteesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

              Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 
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