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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 38/12

Datum:
21.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 38/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.9U38.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 49/11
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 02.01.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010 sowie weitere 2.652,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.606,22 € seit dem 26.07.2010 und aus weiteren 46,09 € seit dem 06.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1) und 2) an die Klägerin 257,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen:

- die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 74 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 26 % als Gesamtschuldner,

- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) diese zu jeweils 40 % und die Klägerin zu 60 %,

- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen:

- die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 72 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 28 % als Gesamtschuldner,

- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) diese zu jeweils 41 % und die Klägerin zu 59 %,

- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.588,10 € festgesetzt.

 
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