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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 199/11

Datum:
01.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 199/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0601.9U199.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 379/10
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3. richtet, als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 206,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung gegen die Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 85 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 % sowie die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 3 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu 85 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in erster Instanz nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

 
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