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1. Bei Stufenklagen ist, da mit der Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag sogleich rechtshängig wird, die Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen zu bewilligen; die Beschränkung derselben auf den Auskunftsantrag ist unzulässig.
2. Allerdings ist die Verfahrenskostenhilfe von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei realistischer Betrachtung erwarten lässt, so dass die Staatskasse für überzogene Anträge nicht aufzukommen hat. Einen Vorbehalt der erneuten Prüfung des Leistungsantrags muss die Ausgangsentscheidung insoweit nicht enthalten.
3. Andererseits ist es nicht zulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts –FamG- Steinfurt vom 22.Mai 2012 aufgehoben.
Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 3600,- € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
2Die gem. den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Bei Stufenklagen ist, da mit deren Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag sogleich rechtshängig wird, die Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen zu bewilligen, die Beschränkung derselben auf den Auskunftsantrag ist unzulässig ( Zöller- Geimer, ZPO, 29.Auflage 2012, § 114, Rn.37).
3Allerdings ist die Verfahrenskostenhilfe von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei realistischer Betrachtung erwarten läßt, so daß die Staatskasse für überzogene Anträge nicht aufzukommen hat. Ein Vorbehalt der erneuten Prüfung des Leistungsantrags muß die Ausgangsentscheidung insoweit nicht enthalten.
4Andererseits ist es nicht zulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen, wie es hier geschehen ist. Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch bewegt sich vorliegend in einer aufgrund der Verhältnisse der Beteiligten realistischen Grössenordnung, denn immerhin war der Antragsgegner unstreitig, wenn auch nur kurzfristig in der Lage, als – offenbar - Ungelernter bei einer Zeitarbeitsfirma ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1500,- € zu erzielen. Warum ihm dies nicht auch in Zukunft möglich
5sein soll und welche Anstrengungen er insoweit unternommen hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und im Hauptsacheverfahren zu klären, wo auch eine Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ggfs. zu erörtern wäre.
6Da die bewilligte Verfahrenskostenhilfe somit den Zahlungsantrag deckt, konnte sich der Senat auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beschränken.
7Außerdem war der Verfahrenswertbeschluß des Amtsgerichts von Amts wegen zu korrigieren.