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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 127/10 und 8 WF 303/10

Datum:
02.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 127/10 und 8 WF 303/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0702.8WF127.10UND8WF30.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 104/07
Schlagworte:
elterliche Sorge, Kostenentscheidung, Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten
Normen:
§§ 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F., 13a FGG a.F.
Leitsätze:

Wenn sich die Hauptsache nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine entsprechende Einigung der Beteiligten über den Aufenthalt der Kinder erledigt hat, kann auch die Regelung des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. angewendet werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss vom 19.04.2010 dahingehend abgeändert, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird. Hinsichtlich der Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2008.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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