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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 70/12

Datum:
04.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 70/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0604.8UF70.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 58/10
Schlagworte:
Umgangsrecht
Normen:
§ 1684 BGB
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der Einschränkung des Umgangsrechts

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der am 06. März 2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Umgangsrecht der Antragsteller mit ihrem Sohn M-L, geb. am 04.04.2003, wird wie folgt geregelt:

Für die Zeit bis zum 31.12.2012 erhalten die Kindeseltern unbegleiteten Umgang wöchentlich samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

Ab dem 01.01.2013 erweitert sich der Umgang auf wöchentlich samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 
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