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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 6/12

Datum:
09.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 6/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0509.8UF6.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 134/11
Schlagworte:
Gewaltschutzverfahren, einstweilige Anordnung, Glaubhaftmachung, Erledigung der Hauptsache
Normen:
§§ 1 GewSchG, 51 ff., 214 FamFG, 294 ZPO
Leitsätze:

Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung für eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht - Lüdinghausen vom 1. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der  angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 
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