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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 37/12

Datum:
04.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 37/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0704.8UF37.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 113 F 5399/08
Schlagworte:
iranische Morgengabe, ehevertragliche Vereinbarung, religiöser Brauch, Scheingeschäft, Sittenwidrigkeit, treuwidrig, Änderung der Geschäftsgrundlage
Normen:
§§: Art. 5, 14 EGBGB; §§ 109, 110 FamFG
Leitsätze:

Die Vereinbarung einer iranischen Morgengabe kann eine nach deutschem Recht zu beurteilende, wirksame ehevertragliche Vereinbarung sein.

 
Tenor:

             1.

             Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin 800 Bahaar-Azadi-

             Goldmünzen zu zu leisten.

             2.

             Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziffer 1)

             tenorierten Verpflichtung binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieser

             Entscheidung gesetzt.

             Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird,

             wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziffer 1) tenorierten

             Leistung 213.208,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

             dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 an die Antragstellerin

             zu zahlen.

             Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

             3.

             Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.  

             4.

             Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 213.208,-- € festgesetzt.

 
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