Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Zu den Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil.
2. Zur Anordnung eines begleiteten Umgangsrechts.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 29. Januar 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt wird zurückgewiesen.
Das Sorgerecht des Antragsgegners wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass für den Umgang der Antragstellerin mit dem betroffenen Kind K eine Umgangspflegschaft eingerichtet wird. Zur Umgangspflegerin wird Frau u von der Pädagogisch-Psychologischen Praxis u, S bestimmt.
Der Umgang der Antragstellerin mit dem betroffenen Kind K wird dahingehend geregelt, dass begleitete Besuchskontakte ab Juli 2012 alle 14 Tage für jeweils 3 Stunden nach näherer Maßgabe der Umgangspflegerin stattfinden. Für den Zeitraum vorher bleibt es bei den bisherigen einstweiligen Anordnungen.
Nach näherer Maßgabe der Umgangspflegerin kann der Umgangskontakt anlässlich der Geburtstage des Kindes und der Antragstellerin sowie im zeitlichen Zusammenhang mit den Weihnachts- und Osterfeiertagen ausgeweitet werden.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die beteiligten Kindeseltern streiten um das alleinige Sorgerecht für das betroffene Kind K.
4Die am ##.##.1985 geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat das Studium der Sozialen Arbeit an der Katholischen Fachhochschule in N2 aufgenommen, jedoch derzeit krankheitsbedingt unterbrochen. Der Antragsgegner, der am ##.##.1986 in Lagos geboren wurde, ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2004 als Asylbewerber nach Deutschland. Kurz darauf lernten sich die Kindeseltern kennen und heirateten am ##.##.2006 in Dänemark. Ihre Ehe ist zwischenzeitlich geschieden. Aus der Beziehung der Kindeseltern ist das am ##.##.2005 geborene betroffene Kind K hervorgegangen. Der Kindesvater hat die Vaterschaft durch Urkunde vom 10.01.2006 anerkannt. Die elterliche Sorge stand aufgrund gemeinsamer Erklärung beiden Kindeseltern zu. Nachdem es zuvor – aus Gründen, die zwischen den beteiligten Kindeseltern streitig sind - bereits zu Gewalttätigkeiten mit Gewaltschutzverfahren und vorübergehenden Trennungen gekommen war, verließ die Kindesmutter am 05.02.2009 mit dem betroffenen Kind die gemeinsame Ehewohnung in H und bezog eine eigene Wohnung in S. Der Kindesvater unterstützte sie bei diesem Umzug. Die Kindeseltern schlossen am 21.04.2009 eine Umgangsvereinbarung; Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind fanden in der Folgezeit gleichwohl nicht regelmäßig statt. Die Kindesmutter verweigerte unbegleiteten Umgang aus unterschiedlichen Gründen, die im Einzelnen zwischen den Kindeseltern streitig sind, oder hielt aus diesen Gründen bereits vereinbarte Termine nicht ein. Vom 04.11.2009 bis zum 17.12.2009 befand sich die Kindesmutter mit dem betroffenen Kind zunächst im Frauenhaus in E. Von dort zog sie vorübergehend in ein Frauenhaus nach B. Vom 06.01.2010 bis zum 16.03.2010 befand sie sich wegen einer Kurmaßnahme in Q2. Die Antragstellerin ist mit dem Zeugen V2 verlobt, der in B lebt. Zwischenzeitlich ist sie aus S verzogen und hat eine neue Wohnung in einer anderen Stadt. Bis Anfang 2012 befand sich die Antragstellerin, die im Alter von 16 Jahren bereits einen Suizidversuch unternommen hatte, in psychologischer Behandlung.
5Der Antragsgegner lebt seit Anfang März 2010 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, Frau X, die er seit dem Jahr 2009 kennt, in S. Er ist beim Briefzentrum in H teilzeitbeschäftigt. Aus seiner Beziehung zu Frau X ist eine Tochter, D, hervorgegangen.
6Nach einem Umgangswochenende Ende Oktober 2010 brachte die Kindesmutter das Kind nicht zum Vater zurück, sondern gab es bei der Jugendschutzstelle in S in Obhut. Seit dem 31.10.2010 befand sich das Kind in einer Bereitschaftspflegefamilie. Der Kindesvater stimmte der Inobhutnahme zunächst zu. Durch Beschluss vom 02.03.2011 regelte der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang der Kindesmutter dahingehend, dass nur noch ein begleiteter vierzehntägiger Besuchskontakt stattfindet. Seitdem lebt das Kind wieder im Haushalt des Kindesvaters. Die Kindesmutter nimmt die Umgangskontakte regelmäßig wahr.
7Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Beziehung zum Kindesvater sei gekennzeichnet gewesen durch massive Gewaltanwendungen. Der Kindesvater habe sie immer wieder massiv bedroht. Er habe sie unter Druck gesetzt, schwanger zu werden. Er fasse das Kind grob an und schubse es. Es sei von Anfang nur die Intention des Kindesvaters gewesen, seinen Aufenthalt in Deutschland durch eine Beziehung zu sichern.
8Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des inzwischen verstorbenen Dipl.-Psych. I und dessen Anhörung vor dem Amtsgericht ist durch den angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB allein dem Antragsgegner übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Sorgerecht dem Kindesvater zu übertragen sei. Zu beiden Elternteilen, die grundsätzlich erziehungsgeeignet seien, habe das Kind eine gute Bindung. Der Kindesmutter fehle aber die erforderliche Bindungstoleranz. Sie habe während des laufenden Verfahrens im April 2009 vereinbarte Umgangskontakte abgebrochen. Gerichtlich angeordnete Umgangskontakte habe sie trotz Einrichtung einer Umgangspflegschaft ignoriert und sofort erklärt, dass sie Umgangskontakte, insbesondere mit Übernachtung, nicht zulassen werde. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei die Kindesmutter nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes nach Umgang mit dem Kindesvater zu sehen. Vielmehr erkenne sie nur ihre eigenen Bedürfnisse. Das mache die häufigen Wohnungswechsel verständlich. Dieses Verhalten lasse sich nicht mit den Bedürfnissen des Kindes vereinbaren, dem der Eindruck vermittelt werde, es müsse vor dem Vater flüchten. Durch den Wechsel nach Süddeutschland bzw. Sachsen habe sie gegen die gerichtliche Vereinbarung, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mit dem Kind nicht zu verlassen, verstoßen. Vergleichbare Defizite seien auf Seiten des Kindesvaters nicht vorhanden. Gegen die Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater spreche nicht der Grundsatz der Kontinuität. Die Kindesmutter habe dem Kind mehrfache Ortswechsel innerhalb kurzer Zeit zugemutet. Beim Kindesvater habe das Kind deutlich stabilere Verhältnisse als bei der Kindesmutter.
9Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Sie trägt vor, das Amtsgericht habe ohne Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens ihre Erziehungsungeeignetheit festgestellt, obwohl der Sachverständige I darauf hingewiesen habe, dass ohne die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung die Erziehungseignung nicht in Frage zu stellen sei. Das Amtsgericht habe die Entscheidung allein mit fehlender Bindungstoleranz begründet. Das verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da mildere Maßnahmen wie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft zur Verfügung gestanden hätten. Das Sorgerecht sei auf sie zu übertragen, weil seit dem Wechsel des Kindes in die Obhut des Vaters erhebliche Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden seien. Der Kindesvater beachte nicht die notwendigen pflegerischen und körperhygienischen Regeln. Sie, die Kindesmutter, habe festgestellt, dass die Haare des Kindes verschmutzt und ungepflegt gewesen seien. Das Kind sei traumatisiert und zeige ein abweisendes, ängstliches Wesen. Bei einer psychologischen Untersuchung in der Uniklinik in N2 sei ihre Essstörung bestätigt worden. Zudem sei eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Eine psychische Erkrankung sei hingegen nicht festgestellt worden. Das Gutachten des Sachverständigen I sei unbrauchbar, weil es die Traumatisierung der Kindesmutter durch wiederholte Körperverletzungen und eine Vergewaltigung durch den Kindesvater, die ihr teilweise irrationales Verhalten erkläre, nicht berücksichtigt habe. Die fehlende Bindungstoleranz sei auf die traumatischen Erlebnisse mit dem Kindesvater zurückzuführen. Ihr Verhalten sei dadurch zu erklären, dass sie sich erheblich vom Kindesvater bedroht gefühlt habe.
10Die Antragstellerin beantragt,
11abändernd den Antrag des Antragsgegners auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückzuweisen und ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
12Der Antragsgegner beantragt,
13die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
14Die Verfahrenspflegerin beantragt,
15die Beschwerde zurückzuweisen.
16Er verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und tritt den Behauptungen der Antragstellerin entgegen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die beteiligten Kindeseltern und das betroffene Kind und erneut den Sachverständigen I angehört sowie die Zeugen X2, N, V, N3, C und V2 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.05.2010, 08.06.2011 sowie 23.05.2012 nebst Berichterstattervermerken verwiesen.
18II.
19Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
201. Auf das am 10.02.2009 durch den Antrag der Kindesmutter, ihr das Aufenthaltbestimmungsrecht für das betroffene Kind zu übertragen, eingeleitete Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Vorschriften der ZPO in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung Anwendung. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist danach gem. § 621 e ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
212. In der Sache hat das Rechtsmittel der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg. Gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das betroffene Kind auf den Antragsgegner bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Der Senat ist nach den im Rahmen der Anhörungen gewonnenen Erkenntnissen davon überzeugt, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung derselben auf den Kindesvater dem Wohl Ks am besten entspricht, § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB.
22a) Gem. § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB kann ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Sorge zwar der normative Regelfall ist, dies aber nicht als Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge etwa ein Vorrang vor der alleinigen Sorge zukommt oder die alleinige Sorge sogar nur als „ultima ratio“ zu behandeln ist. Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, besteht keine empirisch gesicherte Grundlage. Vielmehr bestehen beide Formen des Sorgerechts gleichrangig nebeneinander. Es ist am Maßstab des Kindeswohls zu bestimmen, ob im Einzelfall dem gemeinsamen Sorgerecht oder dem Sorgerecht eines Elternteils der Vorzug zu geben ist.
23b) Unter Kindeswohlgesichtspunkten ist es vorliegend erforderlich, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspricht insbesondere dann dem Kindeswohl, wenn die Eltern nicht kooperationsfähig oder kooperationswillig sind und es an dem in den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu verlangenden Grundkonsens fehlt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2002, 1208). Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nämlich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Unabhängig davon, dass die Kindeseltern heillos zerstritten sind, wie insbesondere die von der Kindesmutter gegen den Kindesvater erhobenen massiven Vorwürfe zeigen, fehlt es an dieser Voraussetzung schon deshalb, weil sich die Kindeseltern zunächst nicht über den Aufenthalt des Kindes einig sind. Während die Antragstellerin verlangt, dass K in ihren Haushalt wechselt, begehrt der Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich, damit das Kind weiterhin in seiner Obhut bleiben kann. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auch die Aufhebung der elterlichen Sorge insgesamt erforderlich. Es erscheint nicht sinnvoll, nur einzelne Teilbereiche, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen. Denn hier scheint eine Aufteilung der elterlichen Sorge nicht als geeignete und dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung in Betracht zu kommen. Dagegen spricht bereits der tiefgreifende Konflikt zwischen den Kindeseltern, der einer Kooperation auch nur in einzelnen Teilbereichen der elterlichen Sorge grundsätzlich entgegensteht.
243. Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl, so hat das Gericht auf der zweiten Prüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade) auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten dient (BGH, NJW 2008, 994). Auch nach Auffassung des Senats ist gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung der elterlichen Sorge für K auf den Kindesvater nichts einzuwenden. Hierin stimmt der Senat im Übrigen auch mit allen beteiligten Fachleuten überein. Sowohl die Vertreterin des Jugendamts S als auch der Vertreter des beteiligten Jugendamts H wie auch die Verfahrenspflegerin haben sich einhellig dafür ausgesprochen, die elterliche Sorge für K dem Kindesvater zu übertragen.
25Zumindest nach den jetzt gegebenen Umständen, auf die es für die Beschwerdeentscheidung allein ankommt, ist es nicht mehr ausschlaggebend, ob der Mutter entsprechend der angefochtenen Entscheidung mangelnde Bindungstoleranz vorzuwerfen ist oder ob bei ihr eine auf den Kindesvater zurückzuführende Traumatisierung vorliegt, die ihr Verhalten als nachvollziehbar erscheinen lässt. Damit kann auch offen bleiben, ob die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen den Kindesvater zutreffend sind oder nicht. Anders als der Sachverständige I angenommen hat, ist der Senat auch der Auffassung, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob die Erziehungseignung der Kindesmutter aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eingeschränkt ist. Maßgeblich für die Übertragung der elterlichen Sorge ist nach Auffassung des Senats vielmehr allein, dass die Verhältnisse beim Kindesvater nunmehr besser geeignet erscheinen als diejenigen bei der Kindesmutter, so dass davon auszugehen ist, dass K dort besser gefördert werden kann als bei der Kindesmutter. Zudem spricht der Grundsatz der Kontinuität dafür, das Kind in der Obhut des Kindesvaters, der K nunmehr seit der Beendigung der Inobhutnahme des Kindes vor mehr als einem Jahr betreut, zu belassen, anstatt dem Kind einen erneuten Obhutswechsel zuzumuten.
26Der Senat stimmt mit dem Sachverständigen I zunächst darin überein, dass das Kind offenbar gleich starke Bindungen zu beiden Elternteilen hat. Diese Einschätzung hat sich auch durch die Anhörung des Kindes bestätigt. K hat keinerlei Vorbehalte gegenüber einem Elternteil. Sein aus kindlicher Sicht verständlicher Wunsch, dass beide Eltern wieder zusammen sein sollen, belegt dies deutlich. Ausgehend davon, dass nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen die Erziehungseignung des Kindesvaters uneingeschränkt besteht und bei Außerachtlassung des Verdachts einer Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter auch deren Erziehungsfähigkeit – wie der Sachverständige ausgeführt hat – nicht in Frage gestellt werden kann, kommt es nach Meinung des Senats entscheidend darauf an, das Kind in verlässlichen Strukturen aufwachsen zu lassen. Dies ist beim Kindesvater aber eher gegeben als bei der Kindesmutter.
27Schon die äußeren Lebensumstände der Kindesmutter wirken unklar. Sie hat ihre bisherige Wohnung in S aufgegeben und trägt vor, in eine andere Stadt umgezogen zu sein, ohne allerdings ihre neue Adresse zu benennen. Dadurch ist es unmöglich zu beurteilen, unter welchen Verhältnissen das Kind leben müsste, wenn es seinen Aufenthalt bei der Kindesmutter hätte. Die Antragstellerin kann nicht ernsthaft erwarten, dass der Senat ihr schlicht glaubt, dass die Wohnverhältnisse in Ordnung oder gar besser als beim Kindesvater sind, wenn sie sich in dieser Weise einer Kontrolle, z.B. durch das Jugendamt, entzieht. Auch ist für Außenstehende nicht durchschaubar, dass sie mit dem Zeugen V2 verlobt sein will, dieser aber - unter ebenfalls geheim gehaltener Adresse – in B lebt. Ob dies alsbald zu einem weiteren Umzug, der für K einen erneuten Wechsel seiner Umgebung nach sich zieht, führt, bleibt ungewiss. Die Kindesmutter befand sich schließlich bis Anfang 2012 in psychologischer Behandlung. Sowohl der Anlass für die Aufnahme der Therapie als auch die Gründe für deren Beendigung wirken unklar. Ihre Erklärung, sie sei zunächst wegen einer Essstörung in Behandlung gewesen, später habe es sich um eine Traumafolgentherapie gehandelt, erscheint vor dem Hintergrund eines stattgefundenen Suizidversuchs im Alter von 16 Jahren und der Suizidankündigungen der Kindesmutter – zuletzt während ihres Aufenthalts in der J-Klinik in Q - wenig nachvollziehbar.
28Demgegenüber sind die Verhältnisse beim Kindesvater deutlich transparenter. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin X zusammen. Der Kindesvater und seine Lebensgefährtin arbeiten mit dem Jugendamt der Stadt S zusammen. Eine installierte Sozialpädagogische Familienhilfe konnte zwischenzeitlich beendet werden. Von Seiten des Jugendamts gibt es keine Beanstandungen. Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Frau X bestehen aus Sicht des Jugendamts nicht. Aus der Beziehung des Kindesvaters zu Frau X ist die gemeinsame Tochter D hervorgegangen. Wie die Anhörung von K ergeben hat, ist die Einschätzung der Verfahrenspflegerin und des Jugendamts der Stadt S, nach der zwischen den beiden Kindern eine gute Beziehung besteht, zutreffend, so dass auch der Gesichtspunkt der Geschwisterbindung dafür spricht, K weiterhin im Haushalt des Kindesvaters leben zu lassen.
29Die von der Kindesmutter vorgetragenen Bedenken gegen die Erziehungseignung des Kindesvaters sind dagegen nicht durchgreifend. Ihre Vorwürfe, der Kindesvater sei in seiner Erziehungsfähigkeit massiv eingeschränkt, misshandele das Kind und sei nicht in der Lage, dessen Bedürfnissen gerecht zu werden, sind ebenso wenig stichhaltig wie die Behauptung, das Kind werde im Wesentlichen durch die Lebensgefährtin des Kindesvaters betreut und versorgt. Die Beschuldigungen des Antragsgegners durch die Antragstellerin, er schlage das Kind, werden bereits durch die Berichte des Jugendamts der Stadt S vom 28.04.2010, 03.05.2010 und 09.11.2010 sowie des Jugendamts H vom 28.04.2010 widerlegt. Daraus geht hervor, dass es keine Anzeichen für eine Verwahrlosung, einen schlechten Pflegezustand oder eine körperliche Misshandlung des Kindes durch den Kindesvater gibt. Auch die Verfahrenspflegerin hat in ihren Berichten mehrfach ausgeführt, dass nichts auf eine körperliche Misshandlung durch den Kindesvater hindeutet. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Jugendamt der Stadt S keine Veranlassung zum Einschreiten aufgrund von Misshandlung oder Verwahrlosung sieht. Es läge aber nahe, dass der Kindergarten, den K derzeit noch besucht, sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen würde, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Kindesvaters bestünden. Schließlich ist auch in dem Abschlussbericht der Kinderschutzstelle in S ausgeführt worden, dass bei K keine Anzeichen für eine körperliche Misshandlung bestanden haben. Auch der Senat hat bei der Anhörung des Kindes keine Anzeichen für eine körperliche oder geistige Verwahrlosung bzw. Misshandlung bemerkt. Die von der Antragstellerin im letzten Senatstermin geäußerten Bedenken, der Antragsteller beschäftige sich nicht in kindgerechter Weise mit K, der sich für Geld interessiere und nur noch fernsehe oder Videospiele mache, teilt der Senat nicht. Abgesehen davon, dass es für K durchaus altersgerecht ist, sich mit Geldscheinen zu beschäftigen, hat K in der Anhörung erklärt, dass er mit dem Kindesvater auch draußen spiele und mit ihm zum Fußballplatz gegangen sei. K ist bei einem Fußballverein angemeldet. Dagegen ist nichts einzuwenden.
30Die von der Antragstellerin benannten Zeugen haben die gegen den Kindesvater erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt. Die Zeugin X2 hat erklärt, sie habe keine Aggressionen des Kindesvaters gegenüber dem Kind beobachtet. Auch die Zeugin N, die die Kindesmutter und K erstmals im Frauenhaus in E kennengelernt hatte, hat die Vorwürfe nicht bestätigt. Sie hat zwar bekundet, K habe gesagt, geschlagen worden zu sein. Die Zeugin hat dies aber dahingehend relativiert, dass von ihrer Seite nicht nachgefragt worden sei, weil der Schutz von Mutter und Kind im Vordergrund gestanden habe. Angesichts dessen können aufgrund der Aussage der Zeugin N Misshandlungen des Kindes durch den Vater nicht sicher angenommen werden. Die Zeugin V hat zwar bekundet, gesehen zu haben, dass der Vater das Kind „fest am Arm“ angefasst habe. Diese Beobachtung lässt aber nicht den Schluss auf eine körperliche Misshandlung zu. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine angemessene erzieherische Reaktion des Kindesvaters gehandelt hat. Ihre weitere Aussage, sie sehe das Kind nie mit dem Vater, sondern stets nur mit Frau X, die aber wohl kein Interesse an dem Kind habe, besagt ebenfalls nichts. Es mag so sein, dass die Zeugin das Kind immer dann antrifft, wenn es von der Lebensgefährtin des Antragsgegners betreut wird. Das Gleiche gilt für die Aussage der Zeugin N3, die ebenfalls nur pauschal geschildert hat, eine Situation erlebt zu haben, in der K vom Vater „grob angefasst“ worden sei. Die Zeugin C konnte zu der gegenwärtigen Situation des Kindes überhaupt keine Angaben machen, da sie das Kind seit der Trennung der Eltern nicht mehr gesehen hat. Ihre Aussage, dass das Kind vor der Trennung immer nur vor dem Fernseher gesessen und der Vater sich desinteressiert gezeigt habe, lässt nicht den Schluss zu, dass das Kind gegenwärtig vom Kindesvater körperlich oder seelisch vernachlässigt wird. Schließlich hat der Zeuge V2 keine plausiblen Angaben dazu machen können, wie sich der Antragsgegner gegenüber dem Kind verhält. Seine Bekundung, K habe sich stark verändert, seitdem er beim Vater lebe, weil sich dieser für ihn nicht interessiere, kann nicht nachvollzogen werden.
31Ks eigene Wünsche hinsichtlich seines Aufenthalts stehen der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsgegner nicht entgegen. Er befindet sich zwar offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt und wünscht sich vor allem Kontakt zu beiden Elternteilen. Dies scheint beim Kindesvater ohne weiteres gewährleistet zu sein. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin regelmäßigen Umgang gewährt, seitdem sich das Kind in seiner Obhut befindet. Dass der Kindesvater trotz des eigenmächtigen Verbringens des Kindes in die Jugendschutzstelle durch die Kindesmutter dieser weiterhin den Umgang gewährt, spricht nicht zuletzt auch für seine hohe Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter.
324. Das Sorgerecht des Kindesvaters war jedoch zur Gewährleistung der reibungslosen Durchführung von Umgangskontakten der Kindesmutter mit dem betroffenen Kind durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft einzuschränken. Der Senat hat im Übrigen den Umgang der Kindesmutter dahingehend geregelt, dass lediglich ein begleiteter Umgang stattfindet.
33Gem. § 1684 Abs. 1, 3 BGB hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind, ggf. nach Maßgabe näherer Regelungen durch das Familiengericht. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung dann, wenn durch die Besuchskontakte das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Weitergehend erlaubt § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zudem eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit dann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Insoweit bedarf es einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, so dass hier nur ein begleiteter Umgang der Kindesmutter in einem zeitlich eingeschränkten Rahmen in Betracht kommt. Es besteht nämlich nach wie vor die Gefahr, dass die Kindesmutter das Kind erneut ohne objektiv nachvollziehbaren Grund dem Kindesvater entziehen wird. Die Antragstellerin hat die gegen den Kindesvater erhobenen schweren Vorwürfe im Verlauf des Verfahrens nicht zurückgenommen. Sie geht subjektiv noch immer davon aus, dass der Kindesvater das Kind misshandele und traumatisiert habe. Deshalb steht zu befürchten, dass die Kindesmutter das Kind abermals nach der Durchführung eines Umgangskontakts nicht zum Vater zurückbringen wird. Dass damit eine konkrete Kindeswohlgefährdung verbunden sein kann, liegt auf der Hand.
34III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.