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Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.08.2010 wird der am 29.07.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente
für Dezember 2009 in Höhe von 299,37 €,
von Januar 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von 341,23 €,
von Januar bis Juni 2011 in Höhe von 316,51 €,
von Juli bis Oktober 2011 in Höhe von 315,70 €,
von November bis Dezember 2011 in Höhe von 328,08 €,
von Januar bis Juni 2012 in Höhe von 332,46 €,
ab Juli 2012 in Höhe von 330,67 € jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.
3Auf das Verfahren ist nicht – wie die Antragstellerin meint - das VersAusglG, sondern es sind §§ 2 VAHRG, 1587f ff. BGB anzuwenden, da das Verfahren vor dem 31.08.2009 eingeleitet wurde (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG und BGH, FamRZ 2011, S. 706 ff.).
4Im Rahmen des Scheidungsverfahrens war der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gem. § 2 VAHRG für den nicht nach § 3b Abs. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgleichbaren Teil der betrieblichen und privaten Rentenanwartschaften der Parteien vorbehalten worden.
5Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist gem. § 2 VAHRG i.V.m. §§ 1587f, 1587g Abs. 1 S. 2 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
6Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Zahlung einer Ausgleichsrente, weil beide Parteien ab Dezember 2009 eine Versorgung erhalten (§ 1587g Abs. 1 S. 2 BGB). Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente reicht aus (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587g Rz. 20).
7Gem. § 1587g Abs. 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten.
8Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a BGB entsprechend (§ 1587g Abs. 2 S. 1 BGB). Gemäß § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB sind grundsätzlich alle nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Veränderungen derjenigen Versorgungsanrechte zu berücksichtigen, für die der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden war.
9Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, S. 706 ff.) ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und von diesem die schuldrechtliche (Brutto-)Ausgleichsrente zu ermitteln. Erst in einem weiteren Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.
10Der Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung des Antragsgegners bei der X GmbH & Co. KG errechnet sich unter Zugrundelegung der Auskunft vom 08.02.2010, der am 17.06.2011 eingegangenen Auskunft, die das Datum 01.02.2011 trägt, sowie der Auskunft vom 02.02.2012 gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB wie folgt:
11Gesamtbetriebszugehörigkeit 01.06.1976 bis 31.12.1990: 175 Monate
12Ehezeitliche Betriebszugehörigkeit: 175 Monate
13Ehezeitlicher Prozent-Satz: 100 %
14Monatlich ehezeitliche Betriebsrente:
1512/2009:100 % von 722,23 € = 722,23 €,
161/2010 – 12/2010: 100 % von 769,00 € + 1/12 von 644,00 €
17Einmalzahlung im Oktober 2010 = 769,00 € + 53,67 € = 822,67 €,
181 - 10/2011 100 % von 769,00 € = 769,00 €,
19ab 11/2011 100 % von 799,00 € = 799,00 €.
20Der Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung des Antragsgegners bei der B GmbH errechnet sich unter Zugrundelegung der Auskünfte vom 22.04.2005, 06.06.2011 und 12.03.2012 gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB wie folgt:
21Gesamtbetriebszugehörigkeit 01.09.1991 bis 30.06.2003: 142 Monate
22Ehezeitliche Betriebszugehörigkeit bis 31.12.2002: 136 Monate
23Ehezeitlicher Prozent-Satz: 95,78 %
2412/2009 – 12/2011: 95,78 % von 231,16 € = 221,41 €
25ab 1/2012: 95,78 % von 242,25 € = 232,03 €.
26Für den Antragsgegner bestand auch noch bei der Versorgungseinrichtung D e.V. im Rahmen des Tarifvertrages der chemischen Industrie seit dem 01.01.2001 eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusage über seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Firma B2 GmbH, bei der der Antragsgegner zum 30.06.2003 ausschied. Diese Versorgung ließ sich der Antragsgegner am 05.02.2008 in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe von 1.338,61 € brutto auszahlen.
27Gem. § 1587g Abs. 2 BGB sind nachträgliche Änderungen grundsätzlich zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung rechtsmissbräuchlich war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der Wegfall der Versorgung als Bestandsveränderung im Sinne von § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten ist.
28Auf Seiten des Antragsgegners sind daher insgesamt folgende Gesamtbruttorenten zu berücksichtigen:
2912/2009: 722,23 € + 221,41 € = 943,64 €,
301/2010 – 12/2010: 822,67 € + 221,41 € = 1.044,08 €,
311 - 10/2011: 769,00 € + 221,41 € = 990,41 €,
3211/2011 – 12/2011: 799,00 € + 221,41 € = 1.020,41 €,
33Ab 1/2012: 799,00 € + 232,03 € = 1.031,03 €.
34Auf Seiten der Antragstellerin ist das Anrecht bei der Lebensversicherung F a.G. F2 in Höhe von 323,90 € jährlich, das sind 26,99 € monatlich, gegenzurechnen.
35Der Antragstellerin steht gem. § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Versorgungen zu.
36Die vorläufige schuldrechtliche (Brutto-)Ausgleichsrente errechnet wie folgt:
3712/2009: 943,64 € - 26,99 € = 916,65 € : 2 = 458,33 €
381/2010 – 12/2010: 1.044,08 € - 26,99 € = 1.017,09 € : 2 = 508,55 €
391 - 10/2011: 990,41 € - 26,99 € = 963,42 € : 2 = 481,71 €
4011/2011 – 12/2011: 1.020,41 € - 26,99 € = 993,42 € : 2 = 496,71 €
41Ab 1/2012: 1.031,03 € - 26,99 € = 1.004,04 € : 2 = 502,02 €.
42Auf die vorstehenden Beträge sind entsprechend der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2000, S. 89 (92); FamRZ 2005, S. 1465 ff.) die bereits durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege des erweiterten Splittings auf die Antragstellerin übertragenen Anwartschaften – nach Rück-Dynamisierung und Aktualisierung – anzurechnen.
43Anzurechnender öffentlich-rechtlich ausgeglichener Teilausgleichsbetrag:
4446,90 € : 25,86 € (aktueller Rentenwert bei Ehezeitende, Tabelle 1 der Rechengrößen) = 1,8136 x 5446,9380 (Umrechnungsfaktor, Tabelle 3 der Rechengrößen) = 9.878,57 € (Barwert des Teilbetrages) : 9,0 (Kapitalisierungsfaktor, Tabelle 1 der BarwertVO, Lebensalter des Antragsgegners bei Ehezeitende 60 Jahre) = 1.097,62 € (Jahresbetrag) : 12 = 91,47 € (statischer Wert des ausgeglichenen Teilbetrages, bezogen auf das Ende der Ehezeit).
45In einem weiteren Schritt ist dieser Betrag sodann analog dem Anstieg des aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren und anschließend von dem ermittelten (hälftigen) Ausgleichsbetrag abzuziehen.
46In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH ist der rückgerechnete statische Betrag von 91,47 € mit Hilfe der Rentenwerte auf folgende Beträge hochzurechnen:
4701.07.2009 – 30.06.2011: 91,47 € x 27,20 € (aktueller Rentenwert) : 25,31 € (aktueller Rentenwert bei Ehezeitende) = 98,30 €
4801.07.2011 bis 30.06.2012: 91,47 € x 27,47 € (aktueller Rentenwert) : 25,31 € (aktueller Rentenwert bei Ehezeitende) = 99,28 €
49Ab 01.07.2012: 91,47 € x 28,07 € (aktueller Rentenwert) : 25,31 € (aktueller Rentenwert bei Ehezeitende) = 101,45 €
50Unter Anrechnung der bereits durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege des erweiterten Splittings auf die Antragstellerin übertragenen Anwartschaften ergeben sich folgende schuldrechtliche (Brutto-)Ausgleichsansprüche der Antragstellerin:
5112/2009: 458,33 € - 98,30 € = 360,03 €
521/2010 – 12/2010: 508,55 € - 98,30 € = 410,25 €
531 - 6/2011: 481,71 € - 98,30 € = 383,41 €
547 – 10/2011: 481,71 € - 99,28 € = 382,43 €
5511/2011 – 12/2011: 496,71 € - 99,28 € = 397,43 €
561 - 6/2012: 502,02 € - 99,28 € = 402,74 €
57Ab 7/2012: 502,02 € - 101,45 € = 400,57 €.
58Von der Bruttoausgleichsrente sind nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, S. 706 ff.) die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, welche unter Heranziehung der jeweiligen Beitragssätze zu ermitteln sind.
59Anhand der Auskünfte der Versorgungsträger ermittelt sich der Krankenversicherungsbeitrag des Antragsgegners von Dezember 2009 bis Dezember 2010 auf 14,9 % und ab Januar 2011 auf 15,5 %. Der Pflegeversicherungsbeitrag betrug durchgehend 1,95 %. Bis Dezember 2010 sind daher Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 16,85 % (14,9 % + 1,95 %) und ab Januar 2011 in einer Gesamthöhe von 17,45 % (15,5 % + 1,95 %) in Abzug zu bringen.
60Es ergeben sich folgende Nettoausgleichsrentenbeträge:
6112/2009: 360,03 € - 16,85 % = 299,37 €
621/2010 – 12/2010: 410,25 € - 16,85 % = 341,23 €
631 - 6/2011: 383,41 € - 17,45 % = 316,51 €
647 – 10/2011: 382,43 € - 17,45 % = 315,70 €
6511/2011 – 12/2011: 397,43 € - 17,45 % = 328,08 €
661 - 6/2012: 402,74 € - 17,45 % = 332,46 €
67Ab 7/2012: 400,57 € - 17,45 % = 330,67 €.
68Die Ausgleichsrente ist gem. § 1587k BGB monatlich als schuldrechtliche Ausgleichsrente rückwirkend ab Antragstellung, die hier für die Zeit ab 01.12.2009 erfolgt ist, zu entrichten.
69Eine Titulierung dergestalt, dass die Ausgleichsrente mit einem Prozentsatz der auszugleichenden Versorgung angegeben wird, ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, S. 153 ff.), der sich der Senat anschließt, nicht möglich.
70Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 16 Abs. 1 KostO, 13a FGG; die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO.