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Oberlandesgericht Hamm, 6 W 11/12

Datum:
12.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 11/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0412.6W11.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 237/11
Schlagworte:
Streitwert, Feststellung, vorsätzliche unerlaubte Handlung, Insolvenz
Normen:
ZPO § 3; InsO § 184
Leitsätze:

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, bemisst sich - ausgehend vom Nennwert der Forderung - nach den voraussichtlichen Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefefreiung.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13.02.2012 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf 6.052,50 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900 Euro festgesetzt.

 
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