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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 212/11

Datum:
08.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 212/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0308.6U212.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 381/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Feststellungsausspruch zu a) wird wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ab dem 01.11.2007 entstehenden Verdienstschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen und soweit der Kläger nicht durch eigene Arbeitsleistung Arbeitsverdienst erzielt oder durch zumutbare Arbeit z. B. als Orthopädietechniker und Bandagist Arbeitsverdienst hätte erzielen können oder künftig würde erzielen können.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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