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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 44/12

Datum:
30.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 44/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.4U44.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 31/11
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 185/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Februar 2012 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:

Die Klage nach dem Klageantrag zu I.4. wird abgewiesen. Sie wird ferner abgewiesen, soweit wegen des im Klageantrag zu I.4 geschilderten Verhaltens Auskunft und Schadensersatzfeststellung verlangt wird. Ferner wird die Klage im Hinblick auf die Abmahnkosten abgewiesen, soweit mehr als 455,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2011 ausgeurteilt worden sind.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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