Datum:
07.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 35/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.4RBS35.13.00
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 16 OWi 79 Js 1270/12-260/12
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
1Anmerkung der Redaktion:
2Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.