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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 249/12

Datum:
27.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 249/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1227.3RBS249.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 45 OWi 3/12
Schlagworte:
Tempo 30-Zone; Erkundigungspflicht
Normen:
StVO § 39 Abs. 1a
Leitsätze:

1. Hat der Kraftfahrzeugführer den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt werden, trifft ihn aufgrund dieses Umstandes keine Erkundigungspflicht, ob der Ort des Antrittes der Pkw-Fahrt im Gebiet einer Tempo 30-Zone liegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 Ss OWi 602/05 -, BeckRS 2005, 14598; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 406).

2. Dem Kraftfahrzeugführer kann sich allerdings aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden könnte. Darüber hinaus kann sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1a StVO ergeben.

 
Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 31. Mai 2012 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. Dezember 2012

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1. (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht G)

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden – Jugendrichter – zurückverwiesen.

 
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