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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 147/11

Datum:
05.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 147/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0605.34U147.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 465/10
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 2 O 465/10 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund - 2 O 465/10 – teilweise hinsichtlich Ziffer 5 des Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit betreffend den Schadensersatz wegen der Beteiligung an der W GmbH & Co KG im Umfang von am 13.01.2012 gezahlter 68.000,00 € erledigt ist; insoweit bleibt die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 84.000,00 € seit dem 28.01.2011 bis zum 12.01.2012 und aus 16.000,00 € seit dem 13.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und es verbleibt beim erstinstanzlichen Urteil.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 %, die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,-- Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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