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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 5/12

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 5/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.32SA5.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 11 C 435/11
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, allgemeiner Gerichtsstand,
Normen:
§ 36 ZPO
Leitsätze:

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Borken bestimmt.

 
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