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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 3/12

Datum:
10.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 3/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0210.32SA3.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 8 C 230/11
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, Wahlrecht
Normen:
§§ 35, 36, 281 ZPO
Leitsätze:

Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen

§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Detmold bestimmt.

 
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