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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 171/11

Datum:
13.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 171/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0713.30U171.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 25/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum

- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.951,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2010 abzüglich am 20.12.2010 aufgerechneter 1.205,49 €, sowie weitere 8.853,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.475,50 € seit dem 06.04.2010, 06.05.2010, 06.06.2010, 06.07.2010, 06.08.2010 und 06.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin, welche der Beklagte zu 60 % trägt; im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des von der anderen Seite aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Streithelfer der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des von dem Streithelfer der Klägerin aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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