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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 133/11

Datum:
26.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 133/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0126.2U133.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 236/11
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIII ZR 144/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.06.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägeirn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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