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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 88/11

Datum:
11.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 88/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1011.28U88.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 401/10
Schlagworte:
Anwaltshonorar; Anwaltshaftung; Hinweispflicht zur Gebührenhöhe
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 34 Abs. 1, RVG § 3a; BRAO § 49b Abs. 5
Leitsätze:

1.) Zur Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundenlohnbasis, wenn der Rechtsanwalt nur den Auftrag erteilt, ein internes schriftliches Gutachten zu erstellen und keine umfassende Geschäftsbesorgung vorzunehmen.

2.) Erhält der Rechtsanwalt nach einer internen Gutachtenerstattung vom Mandanten einen Anschlussauftrag zu einer Geschäftsbesorgung im Außenverhältnis, muss er den Mandanten darauf hinweisen, dass er für diese Tätigkeit nach Gegenstandswert abzurechnen gedenkt, wenn für die Gutachtenerstattung zuvor eine Vergütung und Stundensatz vereinbart war. Unterbleibt der Hinweis, verstößt der Rechtsanwalt gegen Treu und Glauben, wenn er vom Mandanten die Bezahlung einer nach Gegenstandswert berechneten Honorarforderung verlangt, weil er diese wegen des Verstoßes gegen die Hinweispflicht zurückzuerstatten hatte.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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