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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die unter dem 16.8.2010 (UR-Nr. 127/2011 Notar Dr. U, F) angemeldete Beendigung des Geschäftsführeramtes des Beteiligten zu 2. ins Handelsregister einzutragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Die gemäß § 58 II S. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Auf die Anmeldung ist die Beendigung des Geschäftsführeramtes in das Handelsregister einzutragen. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Vorratsanmeldung.
3Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479; OLG Frankfurt WM 1994, 2250; BayObLG GmbHR 1982, 214; OLG Hamm GmbHR 1989, 36; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 8. Auflage 2010, Rdnr. 1093; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 7; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Auflage 2010, § 39 Rdnr. 9; Wicke, GmbHG 1. Auflage 2008, § 39 Rdnr. 3; Scholz-Schneider, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 39 Rdnr. 14; Bärwaldt GmbHR 2001, 290) kann der Geschäftsführer seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister erklären und dieses bedingte Ausscheiden bereits zum Handelsregister anmelden.
4Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 25.10.2011 (Az. I-27 W 156/11 zu 89 HRB 20544 AG Essen) – nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses vom 18.10.2011 – dieser herrschenden Auffassung angeschlossen. Es handelt sich um eine zulässige Bedingung, die keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Registereintragung der daran geknüpften Amtsbeendigung begründet. Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer ist allein von der Eintragung abhängig, so dass der Eintritt der Bedingung keiner gesonderten Überprüfung durch das Registergericht bedarf. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von der vom Amtsgericht zum Vergleich heran gezogenen Amtsniederlegung unter einer Zeitbestimmung. Die Herbeiführung der Bedingung in Form der Eintragung hat das Registergericht allein in der Hand. Die Möglichkeit der Beteiligten, vor deren Eintritt die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung aufzuheben, erscheint nicht ausreichend praxisrelevant, um damit die Versagung der Eintragung des nur von dieser abhängigen Ausscheidens zu begründen.