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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 24/12

Datum:
18.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 24/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0918.27U24.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 269/11
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 30.12.2011 verkündete Teilgrund- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz werden den Beklagten zur Hälfte als Gesamtschuldner auferlegt; die andere Hälfte dieser Kosten wird dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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