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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 35/11

Datum:
17.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 35/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0117.26U35.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 127/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VII ZR 48/12
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 28.12.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits  werden insgesamt den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten und Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt: VII ZR 48/12

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