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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 79/10

Datum:
16.04.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 79/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0416.22U79.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 614/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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