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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 89/11

Datum:
08.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 89/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0508.21U89.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 286/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das am 26.05.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.049,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden zu 67 % der Klägerin und zu 33 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 62 % der Klägerin und zu 38 % dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren werden zu 62 % der Klägerin auferlegt. Im Übrigen trägt er seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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