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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 53/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 53/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.21U53.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 246/11
Schlagworte:
rechtliches Gehör, Aufhebung, Zurückverweisung, Werkvertrag, Beweislast Vergütungsanspruch, vorzeitige Beendigung, Substantiierung
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 631 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Fordert der Auftraggeber vom Auftragnehmer nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages – seiner Ansicht nach – überzahlte Abschlagszahlungen zurück, trägt der Auftragnehmer die Beweislast für seinen Vergütungsanspruch. Er ist aufgrund der vertraglichen Abrede verpflichtet, nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (Anschluss an BGH NJW 1999, 1867).

2.

Der Besteller hat demgegenüber zunächst (nur) schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Der Auftraggeber kann sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (Anschluss an BGH NZBau 2002, 329).

3. Hat der Auftraggeber in dieser Weise – u. a. gestützt auf ein Parteigutachten – vorgetragen und weist das Gericht dieses Vorbringen gleichwohl als unsubstantiiert zurück, statt auf die – seiner Ansicht nach – mangelnde Substantiierung mit der gebotenen Klarheit hinzuweisen bzw. die angebotenen Beweise zu erheben, insbesondere ein Sachverständigengutachten zum Umfang der vom Unternehmer erbrachten Leistungen einzuholen, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs des Auftraggebers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792; Abgrenzung zu BGH NZBau 2005, 224; NJW 1997, 1447 und NJW 2000, 2099).

4.

Hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der – sofern die übrigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigt.

 
Tenor:

Auf die Berufung beider Parteien werden das am 07.03.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 2 O 246/11) und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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