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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 45/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 45/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1122.21U45.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 39/11
Schlagworte:
rechtliches Gehör, Aufhebung, Zurückverweisung, Widerrufsvergleich, Verlängerung Widerrufsfrist, bedingter Widerruf, Umdeutung
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

1.

Schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sie vereinbaren, dass der Beklagten nachgelassen bleibt, den Vergleich „durch schriftliche Anzeige bei Gericht bis zum … zu widerrufen“, so hat das Prozessgericht über den anschließend schriftsätzlich gestellten Antrag, die Widerrufsfrist zu verlängern, weil eine Klärung mit dem hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer noch nicht habe stattfinden können, nicht zu befinden. Die Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist können vielmehr nur die Parteien vereinbaren (Anschluss u. a. an BGH NJW 1974, 107).

2.

Der Widerruf eines Vergleichs ist eine sog. Bewirkungshandlung, die unmittelbar auf die Prozesslage einwirkt und deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden kann.

3.

Ein Widerruf, der gleichwohl – zugleich mit dem an das Gericht adressierten Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist – unter der Bedingung erklärt wird, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben werde, ist daher grundsätzlich wirkungslos (vgl. BGH NJW-RR 2008, 85).

4.

Es ist aber die naheliegende Möglichkeit der Umdeutung in einen unbedingten Widerruf in Betracht zu ziehen, wenn dieser wirksam wäre und dem (mutmaßlichen) Willen und Interesse der widerrufenden Partei entspricht.

5.

Geschieht dies nicht und weist das Gericht trotz unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Widerrufsfrist zudem nur per einfacher Post statt telefonisch, per Fax oder E-Mail auf die gegen die Wirksamkeit des Widerrufs bestehenden Bedenken hin, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs der widerrufenden Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792).

6.

Hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der – sofern die übrigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 08.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 2 O 39/11) und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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