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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 144/09

Datum:
20.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 144/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.21U144.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 448/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am dem 30.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 11 O 448/07, abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 35.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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