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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 336/12

Datum:
10.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 336/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0710.1WS336.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 37 KLs 190 Js 514/11 (6/12)
Schlagworte:
Ruhen, Frist, Beginn der Hauptverhandlung
Normen:
StPO §§ 121, 122
Leitsätze:

Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in § 121 Abs. 2 StPO bezeichneten Frist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Angeklagten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

 
Tenor:

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist zurzeit nicht veranlasst.

 
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