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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 69/11

Datum:
07.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 69/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1207.19U69.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 321/10
Schlagworte:
Schätzung des Stromverbrauchs, Manipulation der Messeinrichtung, unerlaubte Stromentnahme, Cannabisplantage
Normen:
§ 18 StromGVV
Leitsätze:

Grundlagen der Schätzung des Stromverbrauchs in entsprechender Anwendung von § 18 StromGVV in Fällen, in denen der Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung unerlaubt Strom zum Betrieb einer Cannabisplantage entnommen hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. März 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 19.09.2010 (10-2441802-0-9) wird insoweit aufrechterhalten, als dem Beklagten hiermit die Zahlung von 50.593,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 sowie von 131,18 € an weiteren Nebenforderungen auferlegt wurde. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz  tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86%, mit Ausnahme der durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides entstandenen Kosten, welche der Beklagte trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das am 02. März 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen ist, soweit es aufrecht erhalten bleibt, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden

Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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