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Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 716/10

Datum:
20.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Wx 716/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0720.15WX716.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 526/09
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.09.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte des Standesamtes J II wird angewiesen, in Fortführung des eingangs genannten Geburtseintrags einen Hinweis auf den Tod des betroffenen Herrn M einzutragen.

 
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