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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 502/11

Datum:
21.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 502/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.15W502.11.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Der Vollziehung des Eintragungsantrags vom 24.08.2011 zu Ziffer 2. steht entgegen, dass die Bewilligung der Sparkasse A als Inhaberin der im Grundbuch von K. Blatt ###7 in Abteilung III unter der lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundschuld noch nicht vorgelegt worden ist.

Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses die Bewilligung der Sparkasse A in der Form des § 29 GBO vorzulegen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,- € festgesetzt.

 
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