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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 421/12

Datum:
29.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 421/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1029.15W421.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warburg, 6 VI 161/12
Schlagworte:
Pflichtteilsverlangen, Pflichtteilsstrafklausel, Auslegung, Bedingungseintritt
Normen:
BGB §§ 2075, 2269
Leitsätze:

Zur Auslegung eines Pflichtteilsverlangen als Bedingungseintritt für eine Pflichtteilsstrafklausel.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) etwaige im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 70.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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