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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die nach den §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
3Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anweisung des Standesamts (§ 49 Abs. 1 PStG) zur Entgegennahme einer erneuten Namensangleichungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht vorliegen, da die Angleichungserklärung des Beteiligten zu 1) vom 18.07.2011 wirksam und nicht abänderbar ist.
4Die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB lagen vor. Der Beteiligte zu 1) hat seinen ursprünglichen Nachnamen („N1“), nach bulgarischem Recht erworben. Spätestens mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein Statutenwechsel zum deutschen Recht eingetreten (Art. 10 Abs. 1 EGBGB), so dass der Beteiligte zu 1) zu einer Namensangleichung nach der oben genannten Vorschrift berechtigt war. Dieses wird von dem Beteiligten zu 1) auch nicht in Abrede gestellt, sondern von ihm selbst vorausgesetzt. Gegen die Zulässigkeit des von dem Beteiligten zu 1) am 18.07.2011 gewählten Nachnamens („N“) bestehen keine Bedenken. Auch wenn die Namensendung „-ow“ häufig in der russischen Sprache vorkommen mag, so ist sie doch auch in Deutschland keineswegs unüblich. Eine Unwirksamkeit der Angleichungserklärung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
5Eine Namensangleichungserklärung ist wegen ihrer konstitutiven Wirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit unwiderruflich (vgl. OLG München FGPrax 2007, 26; jurisPK-BGB/Janal, Art. 47 EGBGB, Rn. 17). Darauf ist in dem von dem Beteiligten zu 1) unterschriebenen Formular für die Angleichungserklärung auch ausdrücklich hingewiesen worden.
6Die von dem Beteiligen zu 1) erklärte Anfechtung wegen Irrtums greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass eine Namensbestimmung grundsätzlich nicht nach den §§ 119 ff BGB anfechtbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2011, 15 W 585/10; OLG Zweibrücken StAZ 2011, 341; Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Stand: März 2009, § 15c PStG a.F., Rn. 29; jurisPK-BGB/Janal a.a.O.), liegt kein beachtlicher Irrtum im Sinne des § 119 BGB vor. Ein etwaiger Irrtum des Beteiligten zu 1) über die Häufigkeit und Gebräuchlichkeit des Nachnamens „N“ in Deutschland wäre kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft seiner Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum.
7Soweit sich der Beteiligte zu 1) auf eine Falschberatung des Standesbeamten beruft, ist sein Vortrag unsubstantiiert, zumal er insoweit auch selbst Erinnerungslücken geltend macht.
8Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1) – wie er behauptet – die Angleichungserklärung im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) abgegeben hätte. Das Amtsgericht war insoweit mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG) ist nicht uferlos. Die von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Atteste und Arztberichte stützen den Einwand der Geschäftsunfähigkeit nicht ansatzweise.
9Ob eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht kommt, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil es sich insoweit um eine in einem Verwaltungsverfahren zu treffende behördliche Entscheidung handelt, deren Ergebnis vom Standesamt durch Fortführung des Heiratseintrags lediglich zu übernehmen wäre.
10Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.