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Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 219/12

Datum:
03.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 219/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1203.14UF219.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 30 F 113/12
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 14.8.2012 teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, einem an Frau M, F-Straße, ##### K gerichteten Verlangen auf Erhöhung der Kaltmiete für die Erdgeschosswohnung F-Straße in K von derzeit 300 € auf 360 € monatlich zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.1.2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 360 € festgesetzt.

 
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