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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 3/11

Datum:
15.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 3/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0215.12U3.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 6 O 75/10
Schlagworte:
Willenserklärung, Empfängerhorizont, Blankett, Erfüllungsgehilfe, Kenntniszurechnung, Risikobereich
Normen:
BGB §§ 133, 150 Abs. 2, 166, 172 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Wer ein mit seiner Unterschrift versehenes Blankett freiwillig aus der Hand gibt, muss sich entsprechend § 172 Abs. 2 BGB den Inhalt als seine Willenserklärung zurechnen lassen, selbst wenn das Blankett später abredewidrig ausgefüllt wird.

2.

Der Lieferant, der ein als Blankett hingegebenes Leasingvertragsangebot des Leasingnehmers ausfüllt, handelt als Erfüllungsgehilfe des Leasingnehmers. Ein pflichtwidriges Verhalten durch abredewidriges Ausfüllen des Blanketts muss sich der Leasinggeber deshalb nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.

3.

Die Kenntniszurechnung nach § 166 BGB setzt in solchen Fällen voraus, dass der Lieferant vom Leasinggeber bevollmächtigt war, den Vertrag betreffende Willenserklärungen abzugeben.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.11.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.304,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden zu 79 % der Beklagten und zu 21 % der Streithelferin selbst auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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