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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 115/12

Datum:
28.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 115/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1128.12U115.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 355/11
Schlagworte:
Leasing, Abtretung, Kaufvertrag, Erschöpfungsgrundsatz
Normen:
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 ff., 305 ff., 323; 326 Abs. 5, 433 ff., 929 ff; UrhG §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3
Leitsätze:

1. Ein Leasinggeber ist trotz leasingtypischer Abtretungskonstruktion berechtigt, Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der Pflicht zur Eigentumsübertragung geltend zu machen.

2. Beim Fi¬nan¬zie¬rungs¬lea¬sing¬ge¬schäft überträgt der Lieferant zu¬min¬dest still¬schwei¬gend auch das Ver¬mie-tungs¬recht auf den Lea¬sing¬ge¬ber.

3. Wird Standardsoftware im Rahmen eines Kaufvertrags überlassen, ist der Verkäufer zur uneingeschränk-ten Übertragung des Eigentums verpflichtet.

4. Die in Li¬zenz¬be¬din¬gun¬gen des Herstellers vor¬ge¬se¬he¬nen Ein¬schrän¬kun¬gen der Eigentumsrechte des Käu-fers werden so¬wohl als über¬ra¬schen¬de als auch als Ab¬wei¬chung vom ur¬he¬ber¬recht¬li¬chen Leit¬bild der §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG (Er¬schöp¬fungs¬grund¬satz) und den we¬sent¬li¬chen Rech¬ten und Pflich¬ten eines kauf-ver¬trag¬lich aus¬ge¬stal¬te¬ten Soft¬wa¬re¬über¬las¬sungs¬ver¬tra¬ges nicht Ver¬trags¬be¬stand¬teil bzw. sind un¬wirk¬sam.

5. Bei einem Finanzierungsleasinggeschäft über Standardsoftware begründet das Bestreiten des Eigentums des Leasinggebers an der Software durch den Lieferanten unter Bezug auf Li¬zenz¬be¬din¬gun¬gen des Herstel-lers keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 282, 241 Abs. 2 BGB.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.05.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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