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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 105/12

Datum:
28.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 105/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1128.12U105.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 307/11
Schlagworte:
Finanzierungsleasing, Kündigungsmöglichkeit, Rücksichtsnahmepflichten, Treuepflichten, Mitverschulden
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2, 249 Abs. 1; 433, 254 Abs. 1
Leitsätze:

1. Schließt der Lieferant einer EDV-Anlage im Rahmen eines Finanzierungsleasinggeschäfts mit dem Leasingkunden einen Vertrag über den Verkauf der Leasingsache "nach Ablauf des Leasingvertrages... frühestens nach 36 Monaten" (sog. vom Leasinggeber nicht autorisierte Kaufoption), ist er nach den ihm aus § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Rücksichtnahme- und Treuepflichten gehalten, den Leasingkunden auf die im Leasingvertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des 36. Monats hinzuweisen.

2. Der Leasingkunde muss sich vom Lieferanten ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er die im Leasingvertrag vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten nicht nachhält und daher die Leasingraten über die vereinbarte Mindestlaufzeit hinaus zahlt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.330,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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