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Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 61/11

Datum:
30.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-9 U 61/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0930.I9U61.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 172/10
Schlagworte:
Klagerücknahme in der Berufungsinstanz nach 2. Versäumnisurteil in 1. Instanz
Normen:
§§ 42 I, 296 I, 342, 345, 514 II ZPO
Leitsätze:

Die in zweiter Instanz erklärte Klagerücknahme nach vorangegangenem zweitem Versäumnisurteil in erster Instanz bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beklagten.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

 
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