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Oberlandesgericht Hamm, I-7 W 13/11

Datum:
17.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-7 W 13/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0517.I7W13.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 70/10
Schlagworte:
Streitwert; Gegenstandswert; Vergleich; Mehrvergleich; Abfindungsvergleich; Räumung gegen Zahlung
Normen:
§§ 68, 41 GKG
Leitsätze:

Zum Gegenstandswert des Vergleichs; Räumung nur gegen Zahlung

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten bzw. von Amts wegen werden unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dortmund vom 08.12.2010 (5 O 70/10) der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für

den am 08.12.2010 festgestellten Vergleich jeweils auf 55.447,16 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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