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Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 69/11

Datum:
21.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-7 U 69/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1021.I7U69.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 325/11
Schlagworte:
Reisevertrag, erheblicher Mangel, Kreuzfahrt, gehbehinderung des Reisegastes
Normen:
651 a, 651 e BGB
 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Zudem ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

 
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